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Satzung

des

Industrieverbund FUGATO e.V. (IVF)


(vom 17.02.04)


§ 1
Name, Sitz


Der Verein trägt den Namen "Industrieverbund FUGATO " und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

Der Industrieverbund hat seinen Sitz in Bonn.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die funktionelle Genomanalyse im tierischen Organismus, nachfolgend "FUGATO" genannt. Der Verein trägt Erfahrungen aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Ausrichtung der FUGATO-Forschung zusammen und unterstützt sowohl den Austausch als auch die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.

§ 3
Aufgaben


Im Rahmen der Zweckbestimmung nimmt der Industrieverbund im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

  1. Vertretung der Wirtschaft in FUGATO,
  2. Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber Dritten,
  3. Durchführung von Veranstaltungen (Symposien, Tagungen, Workshops usw.),
    • zur fachlichen Ausrichtung der FUGATO-Forschung,
    • zur Weiterentwicklung und Fortschreibung von FUGATO,
    • zur Unterstützung des Austausches und der Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft innerhalb von FUGATO,
  4. Bereitstellung von Informationen zu FUGATO für die angeschlossenen Mitglieder,
  5. Bereitstellung der Dienstleistung einer Patent- und Lizenzagentur,
  6. Öffentlichkeitsarbeit für FUGATO.

§ 4
Mitgliedschaft



  1. Der Verein hat korporative Mitglieder. Mitglieder können alle Unternehmen und Verbände der Tierzüchtung und Tierhaltung, der Futtermittel- und Wirkstoffindustrie, der Pharmaindustrie, der Fleisch- und Milchwirtschaft, der verarbeitenden Industrie, der Ernährungsindustrie, der Biotechnologie sowie sonstige Unternehmen, Institutionen und Verbände sein, die den Zweck des Vereins unterstützen und ihren Sitz sowie ihren wesentlichen Tätigkeitsbereich in Deutschland haben.


  2. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
    Der Vorstand kann Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft zulassen.


  3. Die Mitgliedschaft erlischt


    • mit Wegfall der Voraussetzung zur Aufnahme,

    • durch Austritt,

    • durch Ausschluss,

    • durch Auflösung
    • .


    Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

    Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes ernsthaft gefährdet. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.
    Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Einspruches entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge noch auf das Vereinsvermögen. Sie haben die Pflicht, eingegangene Verpflichtungen, die über die Zeit der Mitgliedschaft hinausgehen zu erfüllen.


  5. Die Mitglieder haben das Recht auf

    • Information sowie Förderung und Unterstützung im Rahmen dieser Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane,

    • Vorschlag zur Durchführung von Veranstaltungen,

    • Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,

    • Antragstellung zur Mitgliederversammlung.


    Bei Rückstand der Beitragszahlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.


  6. Die Mitglieder sind verpflichtet,

    • den Zweck und die Arbeit des Industrieverbundes zu unterstützen,

    • die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

    • die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
  7. § 5
    Organe


    Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung

    • der Vorstand


    Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.
    1. Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

        • die Wahl des Vorstandes,
        • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder,
        • die Festsetzung des Jahreshaushalts und der Mitgliedsbeiträge,
        • die Genehmigung des Jahresabschlusses,
        • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
        • Satzungsänderungen,
        • die Auflösung des Vereins.

      2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

        • mindestens einmal jährlich,
        • wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes fordert.


      3. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen. Für den Beginn der Frist ist die Aufgabe zur Post oder an einen Kurierdienst oder die Absendung per Fax maßgebend.


      4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei Feststellung der Beschlussfähigkeit mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.

        Wenn keine anderen Regelungen vorgesehen sind, bedürfen Beschlüsse einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
        Für Satzungsänderungen, für die Änderung der Stimmrechtsordnung und der Beitragsordnung sowie für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dieses gilt auch - abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB - für den Beschluss einer wesentlichen Zweckänderung.
        Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
        Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung ohne neue Tagesordnungspunkte einzuladen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.


    2. Vorstand


      1. Der Vorstand vertritt den Industrieverbund gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


      2. Der Industrieverbund wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


      3. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.


      4. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung oder zwingende Vorschriften des Gesetzes der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere:

        • die Aufnahme von Mitgliedern,
        • den Ausschluss von Mitgliedern,
        • die Bestellung der Geschäftsführung,
        • die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
        • die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
        • eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
        • die Entsendung von Delegierten in die Steuerungsgremien von FUGATO.


      5. Die Mitglieder des Vorstandes sind für deren mögliche Haftung aus fahrlässigem Handeln in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit gegenüber dem Verein von der Haftung freigestellt. Die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln wird hiervon nicht berührt.


      6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Absprache (schriftliches Verfahren) oder in Sitzungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung wird als nicht abgegebene Stimme gewertet.


      7. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen einzelner Mitglieder gelten nur für den Rest der laufenden Amtsperiode.


      8. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen.

      § 6
      Ergebnisprotokolle


      Ergebnisprotokolle sind zu fertigen über

      • hede Mitgliederversammlung,
      • jede Sitzung oder Entscheidung des Vorstandes.

      Es ist jeweils die Teilnehmerliste beizufügen sowie der Versammlungsleiter und der Protokollführer anzugeben.

      § 7
      Vereinsvermögen


      Mit Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ist das Vereinsvermögen an die ordentlichen Mitglieder nach dem Verhältnis der von ihnen im laufenden und in den beiden vorangegangenen Jahren geleisteten Beiträge zu verteilen. Ausstehende Beiträge sind zu leisten oder zu verrechnen.

      § 8
      Inkrafttreten


      Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister rückwirkend am 17.02.04 in Kraft.


      Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Korrekturen, die nicht den Sinn verändern, sowie etwaige formale Änderungen dieser Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Registergericht verlangt werden, vorzunehmen.